Regeste Eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO ist – abgesehen von Art. 108 StPO – ausnahmsweise und in engen Grenzen in Anlehnung an die Überlegungen zu Art. 101 Abs. 1 StPO (Einschränkung des Akteneinsichtsrechts) möglich, nämlich dann, wenn die in der Regel teilnahmeberechtigte Person mit den – dem Mitbeschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme – vorzuhaltenden Sachverhalten selber noch nicht konfrontiert worden ist. Wurde sie dies bzw. wurde sie zu den zu untersuchenden Sachverhalten einvernommen, kann ihr die Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten nicht verweigert werden. Analog zu Art. 101 Abs. 1 StPO spielt es dabei keine Rolle, ob die