{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-04-13", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-35_2012-04-13.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_35_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77876e1e596ed8164dbe35b65f254340c37f55eb54663ecbea2efe776d5935d62f23870cc107103137f056461b057e3853b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77876e1e596ed8164dbe35b65f254340c37f55eb54663ecbea2efe776d5935d62f23870cc107103137f056461b057e3853b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_35", "Checksum": "ca5e20e48c4418cdff7c5e14bc542dac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.04.2012 BK 2012 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 13.04.2012 BK 2012 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einschränkung Teilnahmerecht (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:47:38", "Checksum": "6a2a7b62ad3d53c18fa80546a3c25dfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 13.04.2012 BK 2012 35\nRegeste:\nEinschränkung Teilnahmerecht (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 12 35\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 13. April 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch X.\nBeschuldigter / Beschwerdeführer\n\nwegen Diebstahls etc. / Gesuch um Akteneinsicht und um Teilnahme an Einvernahmen von\nMitbeschuldigten, Auskunftspersonen und allfälligen Zeugen\n\nRegeste\nEine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO ist – abgesehen von\nArt. 108 StPO – ausnahmsweise und in engen Grenzen in Anlehnung an die Überlegungen\nzu Art. 101 Abs. 1 StPO (Einschränkung des Akteneinsichtsrechts) möglich, nämlich dann,\nwenn die in der Regel teilnahmeberechtigte Person mit den – dem Mitbeschuldigten anlässlich der fraglichen Einvernahme – vorzuhaltenden Sachverhalten selber noch nicht konfrontiert worden ist. Wurde sie dies bzw. wurde sie zu den zu untersuchenden Sachverhalten\neinvernommen, kann ihr die Teilnahme an der Einvernahme eines Mitbeschuldigten nicht\nverweigert werden. Analog zu Art. 101 Abs. 1 StPO spielt es dabei keine Rolle, ob die\ngrundsätzlich teilnahmeberechtigte Person die Aussagen verweigert hat oder ob deren Einvernahme aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlaufen ist.\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\n[...]\n\n1\nBegründung:\n\n1. Am 19. Dezember 2011 wurde gegen A., B. und C. eine Strafuntersuchung wegen\nDiebstahls eröffnet. A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X., stellte mit Blick auf die\nfür den 19. Januar 2012 angekündigten Einvernahmen von C. und B. ein Gesuch um\nTeilnahme. Dieses Gesuch wurde vom zuständigen Staatsanwalt der Regionalen\nStaatsanwaltschaft Y. am 13. Januar 2012 abgewiesen. Ein von A. am 24. Januar\n2012 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht (eventuell beschränkt auf diejenigen Aktenstücke, aus welchen sich die ihm bisher vorgehaltenen Anschuldigungen ergäben)\nund um Teilnahme an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen\nund allfälligen Zeugen (eventuell vorerst beschränkt auf den Rechtsbeistand) wies die\nStaatsanwaltschaft am 26. Januar 2012 (vorerst) ab. Dagegen reichte A. am 9. Februar\n2012 Beschwerde ein. Mit dieser verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; gleichzeitig wiederholte er die im Gesuch vom 24. Januar 2012 gestellten Begehren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. März 2012 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. A. machte mit Eingabe vom 21. März 2012 von seinem\nReplikrecht Gebrauch.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35\nGSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung seines Rechts auf Akteneinsicht und auf Teilnahme an Beweismassnahmen\nin seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung\nlegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Ad Einschränkung Akteneinsichtsrecht\n\n3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person – unter Vorbehalt von\nArt. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs u.a. wegen Missbrauchsverdachts) – das Recht auf Akteneinsicht spätestens dann zu gewähren, wenn durch die\nStaatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt worden ist und die übrigen\nwichtigsten Beweise erhoben worden sind. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist demzufolge zulässig, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist (SCHMUTZ,\nin: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 101\nN 16). Die „erste Einvernahme“ der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft\ngilt selbst dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen verweigert\n(SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 14, auch zum Folgenden; BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, S. 196\nff., S. 206 f.). Die erste Einvernahme kann sich bei umfangreichen Sachverhalten auch\nüber mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die\nbeschuldigte Person zu sämtlich zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt\nwerden kann. Unter die Erhebung der „übrigen wichtigsten Beweise“ fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen; besteht Kollusion, kann die Akteneinsicht verweigert werden (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 18; Entscheid des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3; BOMMER, Parteirechte der be-\n\n2\nschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010 S. 196\nff., S. 206).\n\n"}