Solche liefert die Staatsanwaltschaft nicht. Die blosse Behauptung, die beschlagnahmten Gegenstände könnten möglicherweise mit den illegal erworbenen Sozialhilfegeldern gekauft worden sein, genügt nicht als Anhaltspunkt für eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Daher fällt auch eine Einziehungsbeschlagnahme ausser Betracht. 8.4 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet. Die Beschlagnahmen der Vermögenswerte und der Gebrauchsgegenstände gemäss Ziffern 1.1, 1.2, 1.6-1.11 sowie 1.20-1.24 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diese sind der Beschwerdeführerin herauszugeben. […] 4