8.3 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Gebrauchsgegenstände gemäss Ziffern 1.1, 1.2, 1.6-1.9 und 1.11 der angefochtenen Verfügung seien auch zur späteren Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt worden. Diese Beschlagnahme stützt sich auf eine Prognose, dass die fraglichen Gegenstände einer späteren Einziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen würden. Indessen ist eine Beschlagnahme als unzulässig anzusehen, wenn bereits im Untersuchungsstadium deutlich wird, dass eine Einziehung voraussichtlich nicht in Betracht kommt.