Gleiches gilt für die unter den Ziffern 1.1, 1.2, 1.6 und 1.11 der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gebrauchsgegenstände (Foto- und Videokamera sowie TV- Geräte). Hinzu kommt, dass Letztere grundsätzlich einer betreibungsamtlichen Verwertung zugeführt werden könnten, ihr Wert aber sehr gering ist. Die Beschlagnahme steht somit in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem, was die Wegnahme der betroffenen Person an Einschränkung der Lebensführung zufügt (vgl. dazu AK 06 59 vom 10. März 2006 E. 5.3). Sie fällt daher von vornherein ausser Betracht. Damit sind die erfolgten Kostendeckungsbeschlagnahmen als unverhältnismässig anzusehen.