Die Beschwerdeführerin wurde nicht dazu befragt. Es ist indes nicht Sache der Beschwerdekammer, von sich aus Argumente aufzuzeigen, die für eine Kostendeckungsbeschlagnahme sprechen könnten. Auch ist es nicht an der Rechtsmittelinstanz, die Beschwerdeführerin zu diesen auffälligen Kontobelastungen zu befragen. Folglich sind diese für die Beschwerdekammer unbeachtlich und es bleibt dabei, dass an den fraglichen Objekten keine Kostendeckungsbeschlagnahme möglich ist. Gleiches gilt für die unter den Ziffern 1.1, 1.2, 1.6 und 1.11 der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gebrauchsgegenstände (Foto- und Videokamera sowie TV- Geräte).