3 von zwei Konti der Beschwerdeführerin am Tag nach der Hausdurchsuchung vorgenommen wurden (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 26. September 2012) wurde von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Diese Transaktionen werden von ihr nicht zur Begründung einer Gefahr für Vermögensverschiebungen vorgebracht, welche eine Kostendeckungsbeschlagnahme rechtfertigen würde. Auch wurde nicht untersucht, unter welchen Umständen und von wem diese Geldbezüge getätigt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde nicht dazu befragt.