Dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien Verwandte hat und der Tochter gelegentlich Geld überweist, damit diesen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, begründet weder eine Fluchtgefahr noch Anzeichen für eine Vermögensverschiebung. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Konten kaum Geld, dafür aber Schulden hat, führt alleine nicht zu einer realen Gefahr, dass ein allfälliges Urteil gegen die Beschwerdeführerin nicht vollstreckt werden könnte. Was es mit den Vermögensverschiebungen im Betrag von Fr. 3'100.00 und Fr. 9'100.00 auf sich hat, welche