8.2 Die Beschlagnahme der drei Uhren und des 20er Goldvrenelis (angefochtene Verfügung Ziffern 1.7-1.10) hält vor den Schranken von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stand. Hier fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine Flucht oder Vermögensverschiebung. Dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien Verwandte hat und der Tochter gelegentlich Geld überweist, damit diesen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, begründet weder eine Fluchtgefahr noch Anzeichen für eine Vermögensverschiebung.