Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festhält, dass es sich vorliegend nicht um eine Einziehungsbeschlagnahme handle, sind deren Voraussetzungen nicht weiter zu prüfen. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und die Beschlagnahmen gemäss Ziffern 1.20-1.24 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben.