Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass selbst die SKOS-Richtlinie für erwachsene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, einen Freibetrag von Fr. 4'000.00 vorsieht, erweist sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausdrücklich festhält, dass es sich vorliegend nicht um eine Einziehungsbeschlagnahme handle, sind deren Voraussetzungen nicht weiter zu prüfen.