Jedenfalls geht es nicht an, die prekären finanziellen Verhältnisse einerseits zum Anlass zu nehmen, eine „Fluchtgefahr“ der Beschwerdeführerin zu begründen, sie aber andererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Kostendeckungsbeschlagnahme gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass selbst die SKOS-Richtlinie für erwachsene Personen, die von der Sozialhilfe unterstützt werden, einen Freibetrag von Fr. 4'000.00 vorsieht, erweist sich die Beschlagnahme als unverhältnismässig.