Hingegen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge über keine geregelte Arbeit und habe Schulden. Bereits dieses Argument legt indessen die Vermutung nahe, dass eine Beschlagnahme sämtlichen Bargeldvermögens unverhältnismässig sein dürfte. Jedenfalls geht es nicht an, die prekären finanziellen Verhältnisse einerseits zum Anlass zu nehmen, eine „Fluchtgefahr“ der Beschwerdeführerin zu begründen, sie aber andererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Kostendeckungsbeschlagnahme gänzlich unberücksichtigt zu lassen.