8.1 Vorliegend darf damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren Kosten zu tragen haben wird. Diese Verurteilungswahrscheinlichkeit wird von ihr nicht infrage gestellt. Inwieweit die Beschlagnahme sämtlicher Barmittel der Beschwerdeführerin (umgerechnet insgesamt rund Fr. 1'460.00) vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO verhältnismässig ist, wird indes weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dargelegt. Hingegen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge über keine geregelte Arbeit und habe Schulden.