7.3 Weitere Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Als absolute Schranke gilt, dass der Notbedarf gemäss Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar ist (Abs. 3). Weiter hat die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). 8.