Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Damit steht auch fest, dass eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang eines Verfahrens ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 287 unten).