Diese Voraussetzung der Notwendigkeit der Beschlagnahme wird auch im heute geltenden Art. 268 Abs. 1 StPO – wenn auch in gekürzter Form – erwähnt („…als voraussichtlich nötig ist…“). Sie gilt zudem als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips ohnehin für alle Zwangsmassnahmen (vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Ansicht folgt auch die herrschende Lehre (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 268 N 7; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 32;