Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt also nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen. Sei dies etwa, dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder dass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247).