geleistet haben, eine Vermögensbeschlagnahme vorzunehmen. Diese diene der Absicherung der zu erwartenden, von den Beschuldigten zu tragenden finanziellen Folgen des Urteils. Gestützt auf die Materialien ist davon auszugehen, dass durch die Anpassung des Wortlautes der Gesetzesbestimmung keine Veränderung des Anwendungsbereichs der Kostendeckungsbeschlagnahme erzielt werden sollte. Für die Auslegung der heute geltenden Fassung ist demnach auf die Botschaft abzustellen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt also nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen.