7.2 Art. 278 VE StPO sah zudem vor, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig ist, wenn „sich Beschuldigte, die keine Sicherheit geleistet haben, dem Strafverfahren durch Flucht“ entziehen oder wenn „es aus andern Gründe[n] geboten [ist], die künftige Vollstreckung des Urteils zu sichern“. Dem Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO kann unter Ziffer 255.2 entnommen werden, dass Art. 278 VE StPO die gesetzliche Grundlage dafür schaffe, um bei Beschuldigten, die nicht bereits eine Fluchtkaution nach Art. 251 VE (heute Art. 237 Abs. 2 lit. a und 238 StPO) geleistet haben, eine Vermögensbeschlagnahme vorzunehmen.