1 schlagnahme zur Kostendeckung stellt insofern einen Fremdkörper im System von Art. 263 ff. StPO dar, als der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammenhang aufzuweisen braucht mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art.