{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-04-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-329_2013-04-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_329_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778089544ce809ee3c147c9a145d98f2fcacbb88438d4a08c2c423e1ded5bc8260fb3dc8a6278fc916c05afa808ca480774?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778089544ce809ee3c147c9a145d98f2fcacbb88438d4a08c2c423e1ded5bc8260fb3dc8a6278fc916c05afa808ca480774&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_329", "Checksum": "3b68618e07bc58baf9d72e6bc274f1aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.04.2013 BK 2012 329"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 02.04.2013 BK 2012 329"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostendeckungsbeschlagnahme (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:43:00", "Checksum": "7221127f94954ea7e065db0e71c5d2f7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.04.2013 BK 2012 329\nRegeste:\nKostendeckungsbeschlagnahme (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2012 329\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 2. April 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nwegen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz / Beschlagnahme\n\nRegeste\nDie Kostendeckungsbeschlagnahme setzt eine gewisse Gefahr voraus, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen.\nEin bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang einer Untersuchung ist ausgeschlossen (Praxisänderung).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDer Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, Leistungen des Sozialdienstes\nbezogen zu haben, obwohl sie zugleich ein Erwerbseinkommen als Prostituierte erzielt habe.\nAnlässlich einer Hausdurchsuchung wurden bei ihr diverse Gegenstände sichergestellt, welche einige Zeit später förmlich beschlagnahmt wurden.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n7.\n\n7.1 Mit der Kostendeckungsbeschlagnahme sichert sich das Gemeinwesen eine Spezialbehandlung seiner aus dem Verfahren hervorgehenden Kostenforderung. Die Be-\n\n1\nschlagnahme zur Kostendeckung stellt insofern einen Fremdkörper im System von\nArt. 263 ff. StPO dar, als der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammenhang aufzuweisen braucht mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die\naus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines\nSicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit\ntatspezifischen Gesichtspunkten (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 268 N 1). Voraussetzung der\nKostendeckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die beschuldigte Person im Verfahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen Worten ist vorab die\nVerurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen.\n\n7.2 Art. 278 VE StPO sah zudem vor, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme zulässig ist, wenn „sich Beschuldigte, die keine Sicherheit geleistet haben, dem Strafverfahren durch Flucht“ entziehen oder wenn „es aus andern Gründe[n] geboten [ist], die\nkünftige Vollstreckung des Urteils zu sichern“. Dem Begleitbericht zum Vorentwurf der\nStPO kann unter Ziffer 255.2 entnommen werden, dass Art. 278 VE StPO die gesetzliche Grundlage dafür schaffe, um bei Beschuldigten, die nicht bereits eine Fluchtkaution nach Art. 251 VE (heute Art. 237 Abs. 2 lit. a und 238 StPO) geleistet haben, eine\nVermögensbeschlagnahme vorzunehmen. Diese diene der Absicherung der zu erwartenden, von den Beschuldigten zu tragenden finanziellen Folgen des Urteils. Gestützt auf die Materialien ist davon auszugehen, dass durch die Anpassung des Wortlautes der Gesetzesbestimmung keine Veränderung des Anwendungsbereichs der\nKostendeckungsbeschlagnahme erzielt werden sollte. Für die Auslegung der heute\ngeltenden Fassung ist demnach auf die Botschaft abzustellen. Eine Kostendeckungsbeschlagnahme kommt also nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit\nder Massnahme bestehen. Sei dies etwa, dass die beschuldigte Person Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder\ndass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicherheit geleistet worden wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung\ndes Strafprozessrechts, BBl 2006 1247).\n\n"}