BK 2012 329 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Bohren vom 2. April 2013 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte/Beschwerdeführerin wegen Betrugs, evtl. Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz / Beschlagnahme Regeste Die Kostendeckungsbeschlagnahme setzt eine gewisse Gefahr voraus, dass ein Urteil be- treffend Kosten, Entschädigung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Die- se Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Eine rou- tinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am Anfang einer Untersuchung ist aus- geschlossen (Praxisänderung). Redaktionelle Vorbemerkungen Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, Leistungen des Sozialdienstes bezogen zu haben, obwohl sie zugleich ein Erwerbseinkommen als Prostituierte erzielt habe. Anlässlich einer Hausdurchsuchung wurden bei ihr diverse Gegenstände sichergestellt, wel- che einige Zeit später förmlich beschlagnahmt wurden. Auszug aus den Erwägungen: [...] 7. 7.1 Mit der Kostendeckungsbeschlagnahme sichert sich das Gemeinwesen eine Spezial- behandlung seiner aus dem Verfahren hervorgehenden Kostenforderung. Die Be- 1 schlagnahme zur Kostendeckung stellt insofern einen Fremdkörper im System von Art. 263 ff. StPO dar, als der Gegenstand der Beschlagnahme keinen Zusammen- hang aufzuweisen braucht mit der untersuchten Tat bzw. den Vermögenswerten, die aus ihr hervorgegangen sind. Die Kostendeckungsbeschlagnahme stellt ein reines Sicherungsmittel für die in ihr bezeichneten Kosten dar; es fehlt jede Verknüpfung mit tatspezifischen Gesichtspunkten (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 268 N 1). Voraussetzung der Kostendeckungsbeschlagnahme ist zunächst, dass die beschuldigte Person im Ver- fahren mutmasslich Kosten zu tragen haben wird. Mit anderen Worten ist vorab die Verurteilungswahrscheinlichkeit der betroffenen Person zu überprüfen. 7.2 Art. 278 VE StPO sah zudem vor, dass eine Kostendeckungsbeschlagnahme zuläs- sig ist, wenn „sich Beschuldigte, die keine Sicherheit geleistet haben, dem Strafver- fahren durch Flucht“ entziehen oder wenn „es aus andern Gründe[n] geboten [ist], die künftige Vollstreckung des Urteils zu sichern“. Dem Begleitbericht zum Vorentwurf der StPO kann unter Ziffer 255.2 entnommen werden, dass Art. 278 VE StPO die gesetz- liche Grundlage dafür schaffe, um bei Beschuldigten, die nicht bereits eine Fluchtkau- tion nach Art. 251 VE (heute Art. 237 Abs. 2 lit. a und 238 StPO) geleistet haben, eine Vermögensbeschlagnahme vorzunehmen. Diese diene der Absicherung der zu er- wartenden, von den Beschuldigten zu tragenden finanziellen Folgen des Urteils. Ge- stützt auf die Materialien ist davon auszugehen, dass durch die Anpassung des Wort- lautes der Gesetzesbestimmung keine Veränderung des Anwendungsbereichs der Kostendeckungsbeschlagnahme erzielt werden sollte. Für die Auslegung der heute geltenden Fassung ist demnach auf die Botschaft abzustellen. Eine Kostendeckungs- beschlagnahme kommt also nur in Betracht, wenn Anzeichen für die Notwendigkeit der Massnahme bestehen. Sei dies etwa, dass die beschuldigte Person Vermögens- verschiebungen zwecks Vereitelung eines späteren Zugriffs darauf vornimmt, oder dass sie sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen sucht, ohne dass eine Sicher- heit geleistet worden wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1247). Diese Voraussetzung der Notwendigkeit der Beschlagnahme wird auch im heute gel- tenden Art. 268 Abs. 1 StPO – wenn auch in gekürzter Form – erwähnt („…als vor- aussichtlich nötig ist…“). Sie gilt zudem als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprin- zips ohnehin für alle Zwangsmassnahmen (vgl. zum Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Dieser Ansicht folgt auch die herrschende Lehre (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 268 N 7; HEIMGARTNER, Strafprozessu- ale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 32; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1112; SCHMID, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 268 N 1; LIPS-AMSLER, in: Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 253; LEM- BO/JULEN BERTHOD, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 268 N 12; PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Commen- taire à l'usage des praticiens, S. 432 f.). Aus diesen Gründen schliesst sich die Be- schwerdekammer dieser Meinung an, in Abwendung von ihrer bisherigen Praxis (vgl. zuletzt BK 12 277 vom 22. Januar 2013). Für eine Kostendeckungsbeschlagnahme braucht es also eine gewisse Gefahr, dass ein Urteil betreffend Kosten, Entschädi- 2 gung, Geldstrafe oder Busse nicht vollstreckt werden könnte. Diese Gefahr muss nicht akut und gross sein, es müssen aber konkrete Anzeichen vorliegen. Ein bloss allgemeines Risiko betreffend Zahlungsfähigkeit oder -wille genügt nicht. Damit steht auch fest, dass eine routinemässige Kostendeckungsbeschlagnahme jeweils am An- fang eines Verfahrens ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 9; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 287 unten). 7.3 Weitere Schranken der Kostendeckungsbeschlagnahme ergeben sich aus Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO, die ebenfalls das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren. Als absolute Schranke gilt, dass der Notbedarf gemäss Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar ist (Abs. 3). Weiter hat die Strafbehörde auf die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). 8. 8.1 Vorliegend darf damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren Kosten zu tragen haben wird. Diese Verurteilungswahrscheinlichkeit wird von ihr nicht infrage gestellt. Inwieweit die Beschlagnahme sämtlicher Barmittel der Beschwerde- führerin (umgerechnet insgesamt rund Fr. 1'460.00) vor dem Hintergrund von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO verhältnismässig ist, wird indes weder in der angefochtenen Ver- fügung noch in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dargelegt. Hingegen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin verfüge über keine geregelte Arbeit und habe Schulden. Bereits dieses Argument legt indessen die Vermutung nahe, dass ei- ne Beschlagnahme sämtlichen Bargeldvermögens unverhältnismässig sein dürfte. Jedenfalls geht es nicht an, die prekären finanziellen Verhältnisse einerseits zum An- lass zu nehmen, eine „Fluchtgefahr“ der Beschwerdeführerin zu begründen, sie aber andererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Kostende- ckungsbeschlagnahme gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass selbst die SKOS-Richtlinie für erwachsene Personen, die von der Sozialhilfe un- terstützt werden, einen Freibetrag von Fr. 4'000.00 vorsieht, erweist sich die Be- schlagnahme als unverhältnismässig. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme ausdrücklich festhält, dass es sich vorliegend nicht um eine Einziehungsbe- schlagnahme handle, sind deren Voraussetzungen nicht weiter zu prüfen. Damit er- weist sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet und die Beschlagnahmen gemäss Ziffern 1.20-1.24 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. 8.2 Die Beschlagnahme der drei Uhren und des 20er Goldvrenelis (angefochtene Verfü- gung Ziffern 1.7-1.10) hält vor den Schranken von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stand. Hier fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine Flucht oder Vermögensverschiebung. Dass die Beschwerdeführerin in Kolumbien Verwandte hat und der Tochter gelegent- lich Geld überweist, damit diesen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, begründet weder eine Fluchtgefahr noch Anzeichen für eine Vermögensverschiebung. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihren Konten kaum Geld, dafür aber Schulden hat, führt alleine nicht zu einer realen Gefahr, dass ein allfälliges Urteil ge- gen die Beschwerdeführerin nicht vollstreckt werden könnte. Was es mit den Vermö- gensverschiebungen im Betrag von Fr. 3'100.00 und Fr. 9'100.00 auf sich hat, welche 3 von zwei Konti der Beschwerdeführerin am Tag nach der Hausdurchsuchung vorge- nommen wurden (vgl. Nachtrag der Kantonspolizei vom 26. September 2012) wurde von der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Diese Transaktionen werden von ihr nicht zur Begründung einer Gefahr für Vermögensverschiebungen vorgebracht, welche ei- ne Kostendeckungsbeschlagnahme rechtfertigen würde. Auch wurde nicht unter- sucht, unter welchen Umständen und von wem diese Geldbezüge getätigt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde nicht dazu befragt. Es ist indes nicht Sache der Be- schwerdekammer, von sich aus Argumente aufzuzeigen, die für eine Kostende- ckungsbeschlagnahme sprechen könnten. Auch ist es nicht an der Rechtsmittelin- stanz, die Beschwerdeführerin zu diesen auffälligen Kontobelastungen zu befragen. Folglich sind diese für die Beschwerdekammer unbeachtlich und es bleibt dabei, dass an den fraglichen Objekten keine Kostendeckungsbeschlagnahme möglich ist. Glei- ches gilt für die unter den Ziffern 1.1, 1.2, 1.6 und 1.11 der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Gebrauchsgegenstände (Foto- und Videokamera sowie TV- Geräte). Hinzu kommt, dass Letztere grundsätzlich einer betreibungsamtlichen Ver- wertung zugeführt werden könnten, ihr Wert aber sehr gering ist. Die Beschlagnahme steht somit in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem, was die Wegnahme der betrof- fenen Person an Einschränkung der Lebensführung zufügt (vgl. dazu AK 06 59 vom 10. März 2006 E. 5.3). Sie fällt daher von vornherein ausser Betracht. Damit sind die erfolgten Kostendeckungsbeschlagnahmen als unverhältnismässig anzusehen. 8.3 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, die Gebrauchsgegenstände gemäss Ziffern 1.1, 1.2, 1.6-1.9 und 1.11 der angefochtenen Verfügung seien auch zur späte- ren Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt worden. Diese Be- schlagnahme stützt sich auf eine Prognose, dass die fraglichen Gegenstände einer späteren Einziehung gemäss Art. 69 StGB unterliegen würden. Indessen ist eine Be- schlagnahme als unzulässig anzusehen, wenn bereits im Untersuchungsstadium deutlich wird, dass eine Einziehung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Es braucht zwar – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keinen strikten Nachweis des Beschlagnahmegrundes, doch sind für eine Glaubhaftmachung kon- krete Sachumstände als Anhaltspunkte erforderlich (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, S. 404; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 133 oben; AK 06 59 vom 10. März 2006 E. 4.2). Solche liefert die Staatsanwaltschaft nicht. Die blosse Behauptung, die beschlagnahmten Gegenstände könnten möglicherweise mit den il- legal erworbenen Sozialhilfegeldern gekauft worden sein, genügt nicht als Anhalts- punkt für eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Daher fällt auch eine Einziehungsbeschlagnahme ausser Betracht. 8.4 Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet. Die Be- schlagnahmen der Vermögenswerte und der Gebrauchsgegenstände gemäss Ziffern 1.1, 1.2, 1.6-1.11 sowie 1.20-1.24 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diese sind der Beschwerdeführerin herauszugeben. […] 4