3 Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Aus den Aussagen geht hervor, dass sich die Mittäter Sorgen um ihre und die Sicherheit ihrer Familien machen. M. erwähnt, dass er schon gehört habe, dass andere Personen hier in der Schweiz Probleme gehabt haben, weil der Beschwerdeführer etwas erfahren habe. S. sagt aus, er könnte grosse Probleme kriegen. Nicht Gutes für ihn und seine Familie.