Eine Einschränkung kommt nicht in Frage. 7.3 Besteht Grund zur Annahme, ein Verfahrensbeteiligter könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren