Dies ändert aber nichts daran, dass eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen durch den Beschwerdeführer drohen muss. Die Angst der Mitbeschuldigten sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von grosser und mächtiger Statur ist und allenfalls keinen Respekt gegenüber den Mitbeschuldigten hat, begründen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO. Eine Einschränkung kommt nicht in Frage.