Zudem würde sich in diesem Fall die Frage nach den Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO stellen, auf welche im Anschluss eingegangen wird (vgl. zum Ganzen BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: Recht 2012, S. 147). Zwar ist neben den Parteirechten auch dem strafprozessualen Ziel der Wahrheitsfindung Nachachtung zu verschaffen, wie die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht. Dies ändert aber nichts daran, dass eine rechtsmissbräuchliche direkte Beeinflussung der Aussagen durch den Beschwerdeführer drohen muss.