Der begründete Verdacht auf Missbrauch des Teilnahmerechts in Form des Anwesenheitsrechts könnte allenfalls den Ausschluss bzw. die Durchführung einer Videobefragung rechtfertigen. Ein solcher Missbrauch läge etwa darin, dass das Anwesenheitsrecht zu Zwecken verwendet würde, deren Verwirklichung unter jedem Gesichtspunkt ausserhalb der Ziele des Strafverfahrens liegen würde, etwa allein dazu, durch die physische Präsenz den Mitbeschuldigten einzuschüchtern. Davon kann nicht ausgegangen werden. Es wird auch nicht begründet, inwiefern dies der Fall sein könnte. Zudem würde sich in diesem Fall die Frage nach den Schutzmassnahmen nach Art.