Die Staatsanwaltschaft äussert die Befürchtung, der Beschwerdeführer schüchtere die Mittäter mit seiner Anwesenheit ein und beeinflusse ihr Aussageverhalten. Dem soll mit der Abwesenheit des Beschwerdeführers entgegen gewirkt werden. Der begründete Verdacht auf Missbrauch des Teilnahmerechts in Form des Anwesenheitsrechts könnte allenfalls den Ausschluss bzw. die Durchführung einer Videobefragung rechtfertigen.