Es bestünde ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit seiner direkten Anwesenheit das Aussageverhalten der Belastungszeugen beeinflussen würde. Höhere Anforderungen an die Konkretisierung dieser Voraussetzungen zu stellen, würde die Ausnahmeregelung von Direktkonfrontationen sinnentleeren. Das Recht auf Teilnahme an der Einvernahme zerfällt in das Recht auf physische Anwesenheit im Befragungszimmer sowie das Fragerecht. Die Staatsanwaltschaft äussert die Befürchtung, der Beschwerdeführer schüchtere die Mittäter mit seiner Anwesenheit ein und beeinflusse ihr Aussageverhalten.