Wie aus den wiedergegebenen Aussagen hervorgehe, machten sich die Mittäter grosse Sorgen um ihr eigenes Wohlergehen und dasjenige ihrer Familien. Auch die in der Zwischenzeit stattgefundenen Einvernahmen der Zeugin T. und des Beschuldigten dokumentierten dieses von Angst geprägte Umfeld sowie das Ausmass des Drogenhandels. Der Beschwerdeführer sei zudem von sehr grosser und mächtiger Statur. Es bestünde ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit seiner direkten Anwesenheit das Aussageverhalten der Belastungszeugen beeinflussen würde.