147 N 14 sowie Beschluss der Beschwerdekammer vom 13. April 2012, BK 12 35). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer internen, von der Generalstaatsanwaltschaft wiedergegebenen Stellungnahme aus, dass die Aussagen der Mittäter bereits von Beginn weg geprägt von grosser Angst vor dem Kopf und Organisator dieser Gruppierung gewesen seien. Diese Angst hätten alle Mittäter unabhängig von den Aussagen der anderen und gleichlautend geschildert. Wie aus den wiedergegebenen Aussagen hervorgehe, machten sich die Mittäter grosse Sorgen um ihr eigenes Wohlergehen und dasjenige ihrer Familien.