Diese Einschränkungsmöglichkeit besteht, wenn zureichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei ihre Anwesenheit oder das durch ihre Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch Verdunkelungshandlungen, beispielsweise durch das Einwirken auf Beweismittel oder durch unzulässige Beeinflussung der einzuvernehmenden Person, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Das bislang in etlichen kantonalen Prozessordnungen festgehaltene, sehr allgemeine „gefährdete Verfahrens- oder Untersuchungsinteresse“ genügt alleine nicht mehr, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens