7. Das Gesetz sieht in ganz bestimmten Fällen (Art. 108, 144, 148 sowie 149 ff. StPO) Einschränkungen des Teilnahmerechts vor (vgl. WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 5; SCHLEIMINGER, a.a.O., Art. 147 N 13 ff.; THORMANN, a.a.O., Art. 147 N 3). 7.1 Gemäss Art. 144 StPO kann eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich ist. Diese Konstellation ist nicht gegeben. 7.2 Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht.