Zu prüfen bleibt, ob eine Einschränkung des Teilnahmerechts zulässig ist. Besteht kein Grund zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten, so müssen Kompensationsmassnahmen, zu denen auch die Videobefragung gehört, gar nicht diskutiert werden (ILL, a.a.O., S. 165).