Die Videokonferenz liefert zudem nicht den gleich unmittelbaren Eindruck von der befragten Person. Sämtliche Vorgänge ausserhalb des übertragenen Bildes entziehen sich der Kenntnis und der Kontrolle der befragenden Person und allenfalls auch der Verteidigung, sofern sich diese nicht am Ort der befragten Person befindet. Schliesslich sind auch technische Probleme nicht ausgeschlossen, wie z.B. Verzögerungen in der Übertragung, schlechte Bild- und Tonqualität, etc. (HÄRING, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 144 N 2; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 130; GODENZI, a.a.O., Art. 144 N 10 in fine; SCHMID, a.a.