6. Die Durchführung der Einvernahme in Form einer Videobefragung (auch im Fall einer Simultanübertragung) und damit in Abwesenheit des Beschuldigten stellt nach dem Gesagten eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO dar. Die Durchführung der Einvernahme mittels Videokonferenz bildet nach der Konzeption des Gesetzes die Ausnahme. Die Videokonferenz liefert zudem nicht den gleich unmittelbaren Eindruck von der befragten Person.