5. Das Recht auf Anwesenheit begründet grundsätzlich einen Anspruch auf unmittelbare Anwesenheit in dem Raum, in dem die Beweisabnahme stattfindet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO und ist auch in der Lehre unumstritten (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 147 N 5; HÄRING, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 144 N 2; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 130; GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art.