Regeste Die Einvernahme der Mitbeschuldigten in Form einer Videobefragung (auch im Fall einer Simultanübertragung) und damit in Abwesenheit des Beschuldigten stellt eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO dar und ist nur unter den Voraussetzungen der Art. 108, 144, 148 oder 149 ff. StPO zulässig. Redaktionelle Vorbemerkungen Weil die Mitbeschuldigten Angst vor dem Beschwerdeführer hatten und die Staatsanwaltschaft befürchtete, der Beschwerdeführer könnte die Mitbeschuldigten durch seine Anwesenheit einschüchtern, ordnete sie die Durchführung der Einvernahme der Mitbeschuldigten in Form einer Videobefragung an. Auszug aus den Erwägungen: [...]