{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-01-30", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-302_2013-01-30.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_302_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b86fa83216ebfa86501d672788a0dff210e3f09f270187455ca350044a952f2c86143fc71209b6d864964ed82787caf4?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b86fa83216ebfa86501d672788a0dff210e3f09f270187455ca350044a952f2c86143fc71209b6d864964ed82787caf4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_302", "Checksum": "c50a0d1a9283c0b624ef0de6d8afa8e0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.01.2013 BK 2012 302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 30.01.2013 BK 2012 302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einschränkung des Teilnehmrechts (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:43:52", "Checksum": "cd1b7b79c4132b886b80aeece373e81d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.01.2013 BK 2012 302\nRegeste:\nEinschränkung des Teilnehmrechts (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 12 302\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Kiener\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 30. Januar 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Y.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz / Teilnahmerecht\n\nRegeste\nDie Einvernahme der Mitbeschuldigten in Form einer Videobefragung (auch im Fall einer\nSimultanübertragung) und damit in Abwesenheit des Beschuldigten stellt eine Einschränkung\ndes Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO dar und ist nur unter den Voraussetzungen der\nArt. 108, 144, 148 oder 149 ff. StPO zulässig.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nWeil die Mitbeschuldigten Angst vor dem Beschwerdeführer hatten und die\nStaatsanwaltschaft befürchtete, der Beschwerdeführer könnte die Mitbeschuldigten durch\nseine Anwesenheit einschüchtern, ordnete sie die Durchführung der Einvernahme der\nMitbeschuldigten in Form einer Videobefragung an.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n5. Das Recht auf Anwesenheit begründet grundsätzlich einen Anspruch auf unmittelbare\nAnwesenheit in dem Raum, in dem die Beweisabnahme stattfindet. Dies ergibt sich aus\ndem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO und ist auch in der Lehre unumstritten\n(WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010,\nArt. 147 N 5; HÄRING, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel\n2011, Art. 144 N 2; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 130; GODENZI, in: Kommentar\nzur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 144 N 10 in fine; SCHMID,\n\n1\nSchweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2009,\nArt. 144 N 1; ILL, Konfrontationsanspruch: Einschränkung und Kompensation, in:\nforumpoenale 3/2010, S. 164; THORMANN, in: Commentaire Romand, Code de\nprocédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 147 N 2).\n\n6. Die Durchführung der Einvernahme in Form einer Videobefragung (auch im Fall einer\nSimultanübertragung) und damit in Abwesenheit des Beschuldigten stellt nach dem\nGesagten eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO dar. Die\nDurchführung der Einvernahme mittels Videokonferenz bildet nach der Konzeption des\nGesetzes die Ausnahme. Die Videokonferenz liefert zudem nicht den gleich\nunmittelbaren Eindruck von der befragten Person. Sämtliche Vorgänge ausserhalb des\nübertragenen Bildes entziehen sich der Kenntnis und der Kontrolle der befragenden\nPerson und allenfalls auch der Verteidigung, sofern sich diese nicht am Ort der\nbefragten Person befindet. Schliesslich sind auch technische Probleme nicht\nausgeschlossen, wie z.B. Verzögerungen in der Übertragung, schlechte Bild- und\nTonqualität, etc. (HÄRING, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung,\nBasel 2011, Art. 144 N 2; GOLDSCHMIED/MAURER/SOLLBERGER, a.a.O., S. 130; GODENZI,\na.a.O., Art. 144 N 10 in fine; SCHMID, a.a.O., Art. 144 N 1). Dass die Videobefragung\nnicht mit der persönlichen Anwesenheit gemäss Art. 147 StPO gleichgesetzt werden\nkann, wird auch dadurch bestätigt, dass die Simultanübertragung lediglich als\nKompensationsmassnahme bei Einschränkungen des Teilnahmerechts in Frage kommt\n(SCHLEIMINGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel\n2011, Art. 147 N 21; WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 19 f.; THORMANN, a.a.O., Art. 147\nN 26). Zu prüfen bleibt, ob eine Einschränkung des Teilnahmerechts zulässig ist.\nBesteht kein Grund zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten, so\nmüssen Kompensationsmassnahmen, zu denen auch die Videobefragung gehört, gar\nnicht diskutiert werden (ILL, a.a.O., S. 165).\n\n7. Das Gesetz sieht in ganz bestimmten Fällen (Art. 108, 144, 148 sowie 149 ff. StPO)\nEinschränkungen des Teilnahmerechts vor (vgl. WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 5;\nSCHLEIMINGER, a.a.O., Art. 147 N 13 ff.; THORMANN, a.a.O., Art. 147 N 3).\n7.1 Gemäss Art. 144 StPO kann eine Einvernahme mittels Videokonferenz durchgeführt\nwerden, wenn das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person nicht oder\nnur mit grossem Aufwand möglich ist. Diese Konstellation ist nicht gegeben.\n7.2 Das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO\neingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre\nRechte missbraucht. Diese Einschränkungsmöglichkeit besteht, wenn zureichend\nkonkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei ihre Anwesenheit oder das\ndurch ihre Anwesenheit erlangte Wissen dazu missbrauchen würde, durch\nVerdunkelungshandlungen, beispielsweise durch das Einwirken auf Beweismittel oder\ndurch unzulässige Beeinflussung der einzuvernehmenden Person, die Wahrheitsfindung\nzu beeinträchtigen. Das bislang in etlichen kantonalen Prozessordnungen festgehaltene,\nsehr allgemeine „gefährdete Verfahrens- oder Untersuchungsinteresse“ genügt alleine\nnicht mehr, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens\neinzuschränken (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar Schweizerische\nStrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 108 N 5; LIEBER, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 108 N 4; Botschaft S. 1164).\n\n"}