8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 423 StPO). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Diese wird pauschal auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. [...] 8