Dass der Umfang der Beweisaufnahme und der Akten bescheiden war, schlägt sich zwar mindernd nieder, ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass das von der Staatsanwaltschaft festgelegte Honorar zu erhöhen ist. Die vom Verteidiger eingereichte Kostennote, gemäss welcher das Honorar um Fr. 900.00 höher liegt als das von der Staatsanwaltschaft berechnete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Parteientschädigung auf Fr. 9'314.50 festgelegt.