Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt es sich vorliegend aber, die nachvollziehbare hohe Bedeutung der Streitsache sowie die überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten zusätzlich zum zeitlich „gebotenen Aufwand“ als erhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Das von der Staatsanwaltschaft bestimmte Honorar ist demzufolge zu erhöhen. Dass der Umfang der Beweisaufnahme und der Akten bescheiden war, schlägt sich zwar mindernd nieder, ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass das von der Staatsanwaltschaft festgelegte Honorar zu erhöhen ist.