Vorliegend verhält es sich indessen so, dass die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise von einem fixen Stundenansatz ausgegangen ist 7 und die Schwierigkeit und Bedeutung des Prozesses im Faktor „gebotener Aufwand“ als vollständig abgegolten betrachtet hat. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt es sich vorliegend aber, die nachvollziehbare hohe Bedeutung der Streitsache sowie die überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten zusätzlich zum zeitlich „gebotenen Aufwand“ als erhöhende Faktoren zu berücksichtigen.