Übt sie dieses pflichtgemäss aus, greift die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein. Vorliegend verhält es sich indessen so, dass die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise von einem fixen Stundenansatz ausgegangen ist 7 und die Schwierigkeit und Bedeutung des Prozesses im Faktor „gebotener Aufwand“ als vollständig abgegolten betrachtet hat.