Vor diesem Hintergrund sind weder das von der Staatsanwaltschaft festgelegte Honorar von Fr. 7'500.00 noch dasjenige des Verteidigers in der Höhe von Fr. 8'400.00 zu beanstanden. Beide Beträge liegen im Rahmen des staatsanwaltlichen bzw. anwaltlichen Ermessens. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Festlegung einer Parteientschädigung ein weites Ermessen zu. Übt sie dieses pflichtgemäss aus, greift die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein.