PKV zwischen 25 und 100% des Ausgangstarifs ausfallen. Wird auch hier von einem Mittelwert von rund 60% ausgegangen, ergibt sich bei Anwendung des Maximalsatzes von Fr. 25'000.00 ein Honorar von Fr. 15'000.00, bei Anwendung des oben errechneten, interpolierten Mittelwerts (Fr. 12'750.00) ein Honorar von Fr. 7’650.00. Damit liegt die hier interessierende, als angemessen zu qualifizierende Parteientschädigung zwischen diesen zwei Werten, d.h. zwischen Fr. 7’650.00 und Fr. 15'000.00. Vor diesem Hintergrund sind weder das von der Staatsanwaltschaft festgelegte Honorar von Fr. 7'500.00 noch dasjenige des Verteidigers in der Höhe von Fr. 8'400.00 zu beanstanden.