7.3 Ausgehend vom unter E. 6.2 hiervor zitierten Rahmen gemäss 17 Abs. 1 b PKV könnte der Verteidiger (ohne Inanspruchnahme der Bestimmungen über Zuschläge) im Fall, dass das Verfahren mit einem erstinstanzlichen Urteil eines Einzelgerichts abgeschlossen würde, maximal mit Fr. 25’000.00 entschädigt werden. Interpoliert ergibt sich ein Mittelwert von Fr. 12'750.00. Bei einer Einstellung der Untersuchung kann das Honorar gemäss Art. 17 Abs.1 lit. e PKV zwischen 25 und 100% des Ausgangstarifs ausfallen.