Gleiches gilt für den Umstand, dass die Streitsache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war, standen doch neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch beträchtliche Zivilforderungen im Raum. Als aufwandmindernde Aspekte zu berücksichtigen ist demgegenüber die Tatsache, dass der Verteidiger an keiner Beweisaufnahme teilgenommen hat und Beweisaufnahme- und Aktenumfang bescheiden ausgefallen sind. 7.3 Ausgehend vom unter E. 6.2 hiervor zitierten Rahmen gemäss 17 Abs. 1