7.2 Dass das Mandat des Verteidigers Elemente aufwies, welche es erlauben, dieses als überdurchschnittlich schwierig zu kennzeichnen, schlägt sich zum einen im zeitlichen Aufwand nieder; zum anderen wirken sich diese – wie sich nachfolgend erweist (E. 7.3) – im Sinn von Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG zusätzlich erhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Streitsache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war, standen doch neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch beträchtliche Zivilforderungen im Raum.